Für die Wissenschaft liegt dem DJFT die Einheit von Forschung und Lehre besonders am Herzen, für das Recht das Leitbild des/der „Einheitsjuristen/in“ mit solider Bildung in allen Kernfächern des Rechts.
Der DJFT befasst sich fortlaufend mit aktuellen Herausforderungen der juristischen Ausbildung. Aktuell steht der Austausch mit den Landesjustizprüfungsämtern und dem Bundesverband rechtswissenschaftlicher Fachschaften (BRF) im Fokus. Am 27. Januar 2025 trafen sich Vertreterinnen und Vertreter des DJFT, des Koordinierungsausschusses (KOA) der Justizministerkonferenz (JuMiKo) und des BRF in Berlin, um gemeinsam über die Empfehlungen des JuMiKo-Berichts „Juristin und Jurist der Zukunft“ zu beraten. In zwei Arbeitsgruppen – Psychischer Stress und Resilienz sowie Methoden- und IT-Kompetenz – werden nun konkrete Umsetzungsvorschläge erarbeitet.
Auch darüber hinaus befasst sich der DJFT mit aktuellen Entwicklungen: In jüngerer Zeit standen unter anderem die Einführung elektronischer Prüfungsformate, der Umgang mit Künstlicher Intelligenz, die Ausgestaltung der Wiederholungsmöglichkeiten im Examen, sowie die Stärkung von Resilienz und Betreuung der Studierenden im Mittelpunkt. So fordert der DJFT, dass die Länder bei der Einführung des elektronischen Examens auch für die angemessene technische und personelle Ausstattung der Fakultäten Sorge tragen (DJFT 2024/I). Im Hinblick auf generative KI plädiert er für klare Regelungen zu deren Einsatz in Studien- und Prüfungsleistungen sowie für eine kritische Vermittlung entsprechender Kompetenzen im Studium (DJFT 2024/II). Eine Erweiterung des Prüfungsrechts um einen generellen dritten Versuch bei der staatlichen Pflichtfachprüfung wird empfohlen, um den Studienverlauf flexibler zu gestalten und psychischen Belastungen entgegenzuwirken (DJFT 2024/III). Außerdem fordert der DJFT eine durchgehende, strukturierte Begleitung der Studierenden vom ersten Semester bis zur Examensvorbereitung und begrüßt die Gesprächsbereitschaft der Justizministerkonferenz zur Stärkung von Resilienz (DJFT 2024/IV). In hochschulpolitischer Hinsicht kritisiert der DJFT die geplante Verkürzung der Befristungsdauer im Wissenschaftszeitvertragsgesetz und fordert den Erhalt planbarer Qualifikationswege im Habilitationssystem (DJFT 2024/V).
Darüber hinaus setzt sich der DJFT für transparente Verfahren im Umgang mit Plagiatsverdacht bei Qualifikationsarbeiten ein und betont die Verantwortung der Fakultäten für die Sicherung wissenschaftlicher Integrität (DJFT 2023/II).
Auch zuvor war der DJFT in grundlegende Reformüberlegungen zur Juristenausbildung eingebunden, insbesondere im Rahmen der Diskussionen des Koordinierungsausschusses der Justizministerkonferenz über eine Vereinheitlichung des Pflichtstoffs und die Zukunft der universitären Schwerpunktbereiche. Auf die KOA-Berichte von 2016 („KOA-Bericht“ 2016) und 2017 („KOA-Bericht“ 2017) hatte der DJFT mit einem eigenen „Fakultätenbericht“ („Fakultätenbericht“ 2017) reagiert und auf dem 97. Deutschen Juristen-Fakultätentag seine Empfehlungen beschlossen. Während der KOA beim Pflichtfachkatalog nur wenige Anregungen des DJFT aufgegriffen hat, besteht zur Ausgestaltung der Schwerpunktbereiche weiterhin Diskussionsbedarf, wobei der DJFT den gegenwärtigen Zuschnitt ausdrücklich befürwortet.
Am 9. Juni 2018 hat der DJFT erstmals eine Fachtagung veranstaltet, mit der nicht zuletzt auch eine breitere Öffentlichkeit erreicht werden sollte. Das Thema lautete „Gelingendes Recht. Über die ästhetische Dimension des Rechts.“ Das Programm finden Sie hier. Die Tagung wurde bereits am Vorabend mit der Verleihung des Ars-Legendi-Preises 2017 feierlich eröffnet.
Positionen
- Der Deutsche Juristen-Fakultätentag dankt dem Koordinierungsausschuss für die im Auftrag der Justizminister (Beschluss der Justizministerkonferenz vom 6. November 2014) geleistete Vorarbeit zur Koordinierung der Juristenausbildung in den Ländern. Er begrüßt und unterstützt das Ziel, im staatlichen Teil der Ersten Juristischen Prüfung bundesweit die Chancengleichheit zu verbessern.
- Der Deutsche Juristen-Fakultätentag begrüßt das Bestreben der Justizministerkonferenz, die verfahrensmäßigen Vorgaben der Ersten Juristischen Prüfung bundesweit anzugleichen. Dies gilt insbesondere für das Notenverbesserungswesen, sei es innerhalb des Freischussverfahrens oder unabhängig vom Freischussverfahren Vgl. den Beschluss DJFT 2015/V. Er fordert zudem, die Prüfungspraxis der einzelnen Länder zu überdenken und zu vereinheitlichen.
- Die universitäre Prüfung in den Schwerpunktbereichen hat sich nach überwiegender Auffassung der Fakultäten bewährt. Der Deutsche Juristen-Fakultätentag plädiert daher dafür, es bei dem jetzigen Anteil des Schwerpunktstudiums von 30 Prozent an der Gesamtnote des Ersten Examens bei 16 Semesterwochenstunden zu belassen.
- Die Ausgestaltung der Prüfungen im Schwerpunktbereich muss angesichts der Freiheit von Forschung und Lehre Sache der Fakultäten bleiben. Allerdings muss Transparenz hergestellt werden, indem die Art der Prüfungen und die Ergebnisse der Teilleistungen im Zeugnis klar ausgewiesen sind.
- Im Hinblick auf den Pflichtfachbereich gibt der Deutsche Juristen-Fakultätentag zu bedenken:
- Wenn der Pflichtstoff in der Breite gestrichen wird, führt dies zu höheren Anforderungen an das Detailwissen in der Tiefe.
- Wird im Besonderen Teil gestrichen, wandern Probleme in den Allgemeinen Teil.
- Die deutschen Juristinnen und Juristen verstehen sich nach wie vor als Generalisten. Die rechtswissenschaftliche Ausbildung muss deshalb von vornherein ein gewisses Spektrum dessen vermitteln, was Gegenstand des Rechts ist. Es hilft weder den Studentinnen und Studenten noch der Gesellschaft, wenn lediglich „Inselwissen“ vermittelt wird.
- Eine allzu detaillierte Aufzählung des Prüfungsstoffs wirkt kontraproduktiv. Gerade die Fähigkeit zur methodischen Bewältigung von Rechtsproblemen in unbekannten oder wenig bekannten Gebieten ist das Kennzeichen guter Juristinnen und Juristen.
- Vor diesem Hintergrund hält der Deutsche Juristen-Fakultätentag den vom Koordinierungsausschuss vorgeschlagenen Pflichtstoffkatalog im Bereich des Zivilrechts und des Strafrechts für eine Überregulierung, die ihr Ziel verfehlt. Sie wird ganz im Gegenteil die Tendenz zu immer mehr Detailwissen bei immer weniger Überblick und immer weniger Verständnis für System und Methode fördern. Außerdem erfordert sie in unpraktikabler Weise stetige Anpassungen an die aktuellen Rechtsentwicklungen.
- Völlig ausreichend erscheint vielmehr die Methode, die der Koordinierungsausschuss im Bereich des Öffentlichen Rechts gewählt hat. Zudem sollte gesetzlich klargestellt werden, dass Gegenstand der Prüfung zuvörderst das Verständnis für System und Methode der Rechtswissenschaft ist.
- Der Deutsche Juristen-Fakultätentag begrüßt ausdrücklich, dass die sog. Grundlagenfächer als Pflichtstoff in vollem Umfang erhalten bleiben.
- Vgl. Beschluss DJFT 2017/I zu TOP 8 Koordinierung der Juristenausbildung in Deutschland
- Der DJFT betont erneut: In der Fachkultur der Rechtswissenschaft ist nach wie vor die Habilitation der zuverlässigste Nachweis wissenschaftlicher Eignung. Dabei besteht die wesentliche Habilitationsleistung in aller Regel in dem klassischen „zweiten Buch“. Auch im Rahmen einer Tenure Track-Evaluation bildet das „zweite Buch“ das wesentliche Kriterium.
- Vgl. Beschluss DJFT 2016/V Wissenschaftlicher Nachwuchs - Tenure Track
- Der Deutsche Juristen-Fakultätentag verurteilt aufs Schärfste jede Verharmlosung des Unrechts der nationalsozialistischen Epoche.
- Die Auseinandersetzung mit dem deutschen Justizunrecht des 20. Jahrhunderts ist bereits jetzt Bestandteil des Studiums der Rechtswissenschaft. Dies gilt nicht nur für die Grundlagen, sondern auch für die dogmatischen Fächer.
- Der Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die Auseinandersetzung mit dem Justizunrecht des 20. Jahrhunderts im Deutschen Richtergesetz hervorzuheben, greift zu kurz.
- Der Deutsche Juristen-Fakultätentag empfiehlt daher eine umfassendere Formulierung:
„Im gesamten Studium ist gerade vor dem Hintergrund des nationalsozialistischen Unrechts die Fähigkeit zu kritischer Reflexion des Rechts einschließlich seines Missbrauchspotentials zu fördern.“
- Vgl. Beschluss DJFT 2018/II Stellungnahme zum NS-Unrecht und zu seiner Berücksichtigung im Studium
- Der Deutsche Juristen-Fakultätentag (DJFT) betrachtet mit Sorge, dass die Wissenschaftsfreiheit weltweit zunehmend gefährdet erscheint. Er ist zudem der Überzeugung, dass die Art und Weise, wie staatliche und andere Institutionen mit der Wissenschaftsfreiheit umgehen, ein starkes Indiz für den Umgang mit anderen Freiheiten und damit letztlich mit dem Recht ist. Völlig unerträglich ist die politische Verfolgung von gerade auch Rechtswissenschaftlerinnen und Rechtswissenschaftlern in vielen Staaten der Welt, zuletzt bedauerlicherweise etwa in der Türkei.
- Vgl. Beschluss DJFT 2017/II Globale Gefährdungen von Wissenschaftsfreiheit und Rechtsstaatlichkeit
- Der Deutsche Juristen-Fakultätentag betont erneut, dass allein Universitäten das Promotionsrecht zustehen kann (siehe die Beschlüsse DJFT 2014/I und DJFT 2015/I). Er missbilligt daher entschieden die in § 4 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Hochschulgesetzes* seit dem 10.12.2015 vorgesehene Ermächtigung des Ministeriums, einzelnen Fachhochschulen („Hochschulen für angewandte Wissenschaften“) das Promotionsrecht zu verleihen.
* § 4 Abs. 3 HHG lautet: Die Hochschule für angewandte Wissenschaften ermöglicht durch anwendungsbezogene Lehre, Forschung und Entwicklung eine wissenschaftliche oder künstlerische Ausbildung, die zur selbstständigen Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis befähigt. Sie beteiligt sich im Rahmen kooperativer Promotionen mit Universitäten und Kunsthochschulen an der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Darüber hinaus kann der Hochschule für angewandte Wissenschaften durch besonderen Verleihungsakt des Ministeriums ein befristetes und an Bedingungen geknüpftes Promotionsrecht für solche Fachrichtungen zuerkannt werden, in denen sie eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen hat.
Vgl. Beschluss DJFT 2016/III Promotionsrecht für Fachhochschulen